Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der neuen Immobilienbesteuerung auf Einbringungen nach Art III UmgrStG.
Durch das 1. StabG 2012 hat sich die Einkommensbesteuerung von Liegenschaften ab 1. 4. 2012 erheblich erweitert. Konnten bisher außerbetriebliche Liegenschaften nach Ablauf der 10- bzw 15-jährigen Spekulationsfrist ohne Ertragsteuerbelastung veräußert werden und konnte zum Betriebsvermögen gehörender Grund und Boden bei § 4-Gewinnermittlern außerhalb der Spekulationsfrist idR einkommensteuerfrei veräußert werden, hat sich das Steuerrecht diesbezüglich internationalen Usancen angenähert. Nunmehr unterliegt die Veräußerung sowohl von betrieblichen als auch außerbetrieblichen (privaten) Liegenschaften grundsätzlich der Einkommensbesteuerung, außer es greift noch eine der wenigen Befreiungsbestimmungen. Mit der Neuregelung haben sich nicht nur Bestimmungen im EStG und KStG verändert, sondern es wurden auch Änderungen im UmgrStG, insb im Art III UmgrStG betreffend Einbringung vorgenommen,1) auf die in diesem Beitrag eingegangen wird, wobei ausschließlich auf die Rechtslage seit 1. 4. 2012 und dabei auf Umgründungsstichtage ab dem 1. 4. 2012 unter Berücksichtigung des AbgÄG 2012 eingegangen wird.2) Der Beitrag basiert auf den Überlegungen zu diesem Thema in der Festschrift für Romuald Bertl 3) und berücksichtigt die fachliche Diskussion seit damals.
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