Artikelrundschau November 2016 / (Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Insolvenzrecht

Eingeschränkte Anwendbarkeit von § 39 Z 3 und 5 BAO bei Vereinen (Hammerl, RdW 2016/577, S. 780)

Bearbeiter: Dr. Erik Tajalli / Mag. Franz Proksch

Unter Sacheinlage iSd § 39 Z 3 und 5 BAO sei eine Einlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zu verstehen. Daher sei § 39 Z 3 und 5 BAO, soweit er auf die Rückzahlung von eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen Bezug nehme, auf Vereine nicht anwendbar.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2017/18

31.01.2017
Heft 1-2/2017