Mit dem RÄG 2014 bekam die Diskussion über die Einheitsbilanz neuen Schwung. Der Beitrag analysiert, welche Implikationen die Einführung einer Einheitsbilanz für das Steuerrecht hat.
Die Thematik der Einheitsbilanz ist keine neue, sondern wurde bereits in der Vergangenheit in der Fachliteratur1 wiederholt aufgegriffen. Insb Gassner2 war ein großer Verfechter für die Einheitsbilanz im Sinne eines neuen Maßgeblichkeitsprinzips.3 Er sprach sich klar für die Vereinheitlichung der Gewinnermittlung aus.4 Gassner befürwortete eine Einheitsbilanz, da nach seiner Ansicht die damals geltende (und insoweit nicht wirklich geänderte) Rechtslage zur Rechtsunsicherheit, zur ungleichmäßigen Besteuerung, zur Behinderung zweckmäßiger Unternehmensorganisation und zur übermäßigen administrativen Belastung durch hypertrophe und in den Unterschieden verwirrende Bilanzrechte führt.5 Der ursprüngliche Vereinfachungsgedanke der Maßgeblichkeit ist mit den vielfältigen und konkurrierenden Rechtsvorschriften des Unternehmensrechts und des Steuerrechts nicht mehr gegeben. Gassners zentrale Thesen für die Vereinfachung und das Erreichen einer Einheitsbilanz waren:
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