Rechnungswesen

Einige Fragen zur elektronischen Einbringung von Jahresabschlüssen

Dr. Martin Weber

Die verpflichtende elektronische Einreichung von Jahresabschlüssen sollte die Offenlegung sowohl für Unternehmer als auch für Gerichte erleichtern. Dies ist im Grundsatz wohl gelungen, jedoch sind dabei auch eine Reihe von Fragen aufgekommen, die der folgende Beitrag beleuchten soll.

Gem § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss, den Lagebericht und (ggf) den Corporate Governance-Bericht (§ 243b UGB) nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagen oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Dabei sind nach § 277 Abs 6 UGB Jahresabschlüsse (nicht auch die anderen offenzulegenden Urkunden)1) elektronisch einzureichen und in die Datenbank des

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Artikel-Nr.
RWZ 2008/82

27.10.2008
Heft 10/2008
Autor/in
Martin Weber

Dr. Martin Weber ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs.

Publikationen (Auswahl):
Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher (5. Auflage 2020), Prader/Weber, COVID-19 - ein Fall der Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige? Zak 2020, 164; Weber, Die Auswirkungen des Brexit auf das Europäische Familienrecht, EF-Z 2020, 113; Weber, Zur Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvertrag, ImmoZak 2020, 3.