Rechtliche Unsicherheiten hätten sich bisher daraus ergeben, dass die länger dauernde oder überhaupt dauernde Täigkeit von Einpersonenunternehmern (EPU) für einen oder einige wenige Auftraggeber trotz zivilrechtlicher Regelung durch Werkverträge als echte oder freie Dienstverträge gedeutet worden seien.
Der VwGH sei nun mit zwei steuerrechtlichen Erkenntnissen dieser Praxis entgegengetreten und habe die Unsicherheiten weitgehend beseitigt.
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