Stand: In Kraft ab 1. 1. 2019, BGBl I 2017/122
Die früher in § 73a EO geregelte elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens wurde mit der ZVN 2009 wegen vermuteten Datenmissbrauchs abgeschafft. Ab 1. 1. 2019 steht wieder eine Möglichkeit zur elektronischen Abfrage von Exekutionsdaten zur Verfügung. Die neuen Regelungen, die im Rahmen des IRÄG 2017 erlassen worden sind, sind in den §§ 427 bis 432 EO zu finden. Datenschutzrechtliche Bedenken sollen durch eine völlig neue Gestaltung ausgeräumt sein. Näher Jenny, Exekutionsrechtliche Änderungen durch das IRÄG 2017 - elektronische Abfrage von Daten, Zak 2018/74, 48.
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