Revision und Kontrolle

Elektronische Signierung von Jahresabschluss und Berichten des Abschlussprüfers

RA Dr. Clemens Völkl

In den unternehmensrechtlichen Vorschriften und den anzuwendenden beruflichen Standards zur Abschlussprüfung sind an verschiedenen Stellen Schriftformgebote vorgesehen. Schriftform oder Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB bedeutet dabei grundsätzlich Unterschriftlichkeit. Die eSignatur bietet gegenüber der Eigenhandunterschrift viele Vorteile. Daher stellt sich die Frage, ob alternativ auch eine qualifizierte elektronische Signatur ("eSignatur") verwendet werden kann und welche Folgefragen und abschlussprüfungsrechtlichen Besonderheiten dies aufwirft. Das Kernproblem ergibt sich dabei daraus, dass nicht nur die Unterfertigung durch mehrere Personen, sondern auch mehrere Daten bei Erklärungen im Zuge der Prüfung rechtlich relevant sind. Aufgrund der technischen Ausgestaltung von eSignaturen ist aber - anders als bei eigenhändiger Unterschrift - nicht zu vermeiden, dass das Datum der elektronischen Unterfertigung klar ersichtlich ist. Für die Abschlussprüfung ist dies besonders relevant, da es besonders auf die Zeitpunkte bestimmter Erklärungen ankommt, wobei sich in diesem Zusammenhang auch einige zivilrechtliche Grundsatzfragen ergeben. Am Beginn der Untersuchung steht daher eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Zweck von (Schrift-)Formgeboten.1

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Artikel-Nr.
RWZ 2022/14

01.04.2022
Heft 3/2022
Autor/in
Clemens Völkl

RA Dr. Clemens Völkl ist Partner der Völkl Rechtsanwälte GmbH & Co KG und Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er beschäftigt sich mit Bank-, Versicherungs- und Gesellschaftsrecht sowie Prozessführung und zählt zu den anerkanntesten Spezialisten im Bereich der Berater- und Abschlussprüferhaftung. Nähere Informationen finden Sie unter www.voelkl.partners.

Publikationen (Auswahl):
Handbuch Beraterhaftung (2013); §§ 15 (gemeinsam mit Ratka), §§ 55–58 und §§ 54, 59, 60 in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG (2015, 2020); §§ 3, 9, 10 und § 15 (mit Ettmayer) UGB und §§ 1–10 FBG in Straube, UGB I (2017); § 270, §§ 269, 271, 271c (mit Hirschböck und Gedlicka), 275 und 276 in Straube, UGB II (2019); LÜW: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2020; gemeinsam mit Ratka und Rauter).