Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin ging nach der Geburt ihres 1. Kindes in Karenz und danach in Elternteilzeit. Sie wurde wieder schwanger und vereinbarte nach der Geburt ihres 2. Kindes Karenz. Während dieser Karenz erklärte die Arbeitnehmerin den Mutterschaftsaustritt (= vorzeitigen Austritt nach § 15r MSchG).
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