Der vorliegende Beitrag gibt einen ersten empirischen Überblick über die in Österreich in den ersten Tätigkeitsjahren der OePR gewonnenen Ergebnisse des Enforcements. Insbesondere werden die Auswirkungen von Fehlerfeststellungen auf dem Kapitalmarkt sowie die Auswahl des Wirtschaftsprüfers und Folgekosten analysiert.
Mit 1. 7. 2013 trat in Österreich das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) in Kraft mit dem allgemeinen Ziel, das geschwächte Anlegervertrauen nach diversen Bilanzskandalen wieder zu stärken1 sowie eine Stärkung des Kapitalmarktes und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Österreich zu erreichen. In Anlehnung an das Nachbarland Deutschland wurde ein zweistufiges Enforcement-Verfahren eingeführt.2 Demnach sieht § 1 RL-KG vor, dass die Finanzmarktaufsicht (FMA) als zuständige Kontrollbehörde tätig wird und die eigentliche Prüfstelle die unabhängige, nicht auf Gewinn ausgerichtete, weisungsfreie Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) ist. Ein etwaiges Prüfverfahren durch die OePR kann entweder aufgrund eines konkreten Anlassfalles (Anlassprüfung) oder ohne besonderen Anlass nach Maßgabe des Prüfplanes (Stichprobenprüfung) eingeleitet werden.
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