Arbeitsrecht

Entlassung - private Internetnutzung

§ 27 Z 4 AngG - Gemäß § 27 Z 4 zweiter Fall AngG kann ein Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer mehrfach vom Arbeitgeber aufgefordert, die vom Firmen-PC vorgenommene verbotene Subskription bei einem Internetforum aufzulösen, weil der Arbeitgeber durch die Teilnahme des Arbeitnehmers an rein privaten und keinen Bezug zum dienstlichen Auftrag aufweisenden Diskussionen im Forum über Drogen und bewusstseinsverändernde Stoffe um das Ansehen des Unternehmens (hier: das Institut für organische Chemie der Universität Wien) fürchtete.

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Artikel-Nr.
ARD 5461/10/2003

23.12.2003
Heft 5461/2003