Wird einem AN ein Dienstwagen entzogen, den er auch privat nutzen durfte, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende geldwerte Leistung als Äquivalent für den Dienstwagen. Bei der Ermittlung des Geldwerts kommt es auf den tatsächlichen Wert des Dienstwagens an. Dazu hat der OGH nun entschieden, dass bei Fehlen einer Vereinbarung oder Übung betr das Ausmaß der zulässigen privaten Nutzung das Geldäquivalent mithilfe des amtlichen Kilometergeldes und der durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung des letzten Jahres vor Entzug des Dienstwagens berechnet werden kann. OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 25/16s.
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