Die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG setzt eine Beherrschungsbeteiligung an der ausländischen Passivgesellschaft voraus (mehr als 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder der Gewinne). Hier stellt sich die in der Literatur bislang nicht untersuchte Frage, ob für Zwecke der Ermittlung der Beherrschungsquote der inländischen Körperschaft an der ausländischen Passivgesellschaft auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen sind, die über nicht verbundene Unternehmen gehalten werden. Die vorliegende Untersuchung kommt zu dem klaren Ergebnis, dass mittelbare Beteiligungen über nicht verbundene Unternehmen an der Passivgesellschaft für Zwecke der Ermittlung der Beherrschungsquote der beherrschenden Körperschaft nicht zu berücksichtigen sind, auch nicht im Wege der multiplikativen Durchrechnung.
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