Über das Internet könne der Preis für ein und dasselbe Wirtschaftsgut bei mehreren Händlern ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand eruiert und transparent verglichen werden. Das führe aber zum Vorliegen mehrerer Preise am Markt. Im Rahmen des BewG stelle sich die Frage, welcher dieser Preise als gemeiner Wert herangezogen werden soll und ob ein Durchschnittspreis linear oder mit einer stärkeren Gewichtung des günstigsten Preises erfolgen müsse.
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