Das Bewertungsgesetz kenne verschiedene Methoden zur Ermittlung des gemeinen Werts: (Börsen-)Kurswerte, zeitnahe Verkäufe und Schätzung auf Basis der Ertrags- und Vermögenslage. Während diese für Kapitalanteile und vermögensverwaltende Personengesellschaften hierarchisch geordnet seien, stünden sie bei Personengesellschaften gleichwertig nebeneinander und seien im Zuge der freien Beweiswürdigung zu werten.
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