Besprechung von OGH 8 ObA 72/16w
Kommt zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber keine Einigung über eine Elternteilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
anstelle der Teilzeitbeschäftigung oderbis zur Entscheidung des Arbeits- und SozialgerichtesKarenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt (§ 15m Abs 1 MSchG).
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