Thema - Arbeitsrecht

Ersatzkarenz nach § 15 Abs 1 Z 1 MSchG ist kein Verzicht auf den Elternteilzeitanspruch

RA Dr. Guido Bach

Besprechung von OGH 8 ObA 72/16w

Kommt zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber keine Einigung über eine Elternteilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

anstelle der Teilzeitbeschäftigung oderbis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt (§ 15m Abs 1 MSchG).

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Artikel-Nr.
ARD 6537/4/2017

23.02.2017
Heft 6537/2017
Autor/in
Guido Bach
Dr. Guido Bach ist Rechtsanwalt in Wien. Er ist vorwiegend im Arbeits-, Unternehmens- und Zivilprozessrecht tätig und betreut nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Er ist Autor von Fachpublikationen sowie als Vortragender tätig. website: www.ragb.at (www.bach.legal)