Die Diskussion um die Bankomatenentgelte war vorwiegend von politischen Aspekten getrieben, im Rahmen derer die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung (bspw Verhältnismäßigkeit und Verfassungskonformität) nur eine untergeordnete Rolle spielte.
Dass im Wesentlichen nur ein sogenannter Drittanbieter Entgelte für die Bargeldbehebung verlangte und eben nicht Banken, wurde in den geänderten VZKG-Bestimmungen gänzlich außer Acht gelassen. Damit wird ua gegen das gerade in Österreich besonders hoch gewichtete und in der Verfassung geschützte Recht auf Eigentum verstoßen. Dies lässt sich auch nicht mit Polemik, wie "ausgleichende Gerechtigkeit", entkräften.
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