Wenn ein Betrieb, Teilbetrieb, ein Vermögenswert oder eine Beteiligung durch Umstände des Marktes nachhaltig an Ertragskraft verliert, liegt es nahe, eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Ertragswert vorzunehmen. Macht es einen Unterschied, wenn mit einem Vermögenswert schon a priori keine Kostendeckung oder Gewinnerzielung angestrebt wurde? Die Frage stellt sich insb bei Infrastrukturanlagen im Non-Profit-Bereich - zB bei Versorgungsbetrieben der öffentlichen Hand. Der Verfasser meint, es macht einen Unterschied, und gibt Kriterien und Begründungen für die Beantwortung dieser Frage an.
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