Aufgrund der Terminologie- und Verweisänderungen der Erwachsenenschutzreform (siehe Zak 2017/39, 30) wurde die V zur Feststellung der Eignung von (nunmehr) Erwachsenenschutzvereinen neu erlassen. Die neue, in BGBl II 2018/241 kundgemachte V ist rückwirkend mit 1. 7. 2018 in Kraft getreten.
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