In aller Kürze

Erweiterung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus bis 31. 12. 2020 während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

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Artikel-Nr.
ARD 6728/1/2020

11.12.2020
Heft 6728/2020