Schiedswertermittlung eines GmbH-Anteils mit dem folgenden Bewertungsanlass (OGH 25.11.20032 Ob 189/01k): Der Mehrheitsgesellschafter kündigt den Minderheitsgesellschafter, indem er das ihm zustehende diesbezügliche gesellschaftsvertragliche Recht einseitig ausübt.
Der im Titel dieses Beitrags angesprochene Streit gehört zu den ältesten der Betriebswirtschaftslehre und Judikatur. Die Betriebswirtschaftslehre scheint diesen Konflikt - im Gegensatz zur betriebswirtschaftlichen Bewertungspraxis - überwunden zu haben. Die Judikatur glaubt aber zusammen mit der betriebswirtschaftlichen Bewertungspraxis an den objektivierten Unternehmenswert - an den Wert eines Unternehmens ohne Bezug zu den individuellen Bewertungssubjekten. Sie übersehen daher eines: Der Wert ist nicht objektivierbar. Bewerten heißt, subjektorientierte1)) Erwartungen und Risikoeinschätzungen in Zahlen zu gießen. Im Zentrum muss das Bewertungssubjekt stehen. Nur das Bewertungssubjekt kann entscheiden, wie viel ihm das Bewertungsobjekt wert ist.
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