Gesellschafts- und Steuerrecht

Es gibt keinen objektivierten Unternehmenswert!Auch wenn es sich die betriebswirtschaftliche Bewertungspraxis bei der Schiedswertermittlung noch so sehr wünscht.Teil 1: Schlussfolgerungen für die betriebswirtschaftliche Bewertungspraxis

Romuald Bertl / Alexander Schiebel

Schiedswertermittlung eines GmbH-Anteils mit dem folgenden Bewertungsanlass (OGH 25.11.20032 Ob 189/01k): Der Mehrheitsgesellschafter kündigt den Minderheitsgesellschafter, indem er das ihm zustehende diesbezügliche gesellschaftsvertragliche Recht einseitig ausübt.

Der im Titel dieses Beitrags angesprochene Streit gehört zu den ältesten der Betriebswirtschaftslehre und Judikatur. Die Betriebswirtschaftslehre scheint diesen Konflikt - im Gegensatz zur betriebswirtschaftlichen Bewertungspraxis - überwunden zu haben. Die Judikatur glaubt aber zusammen mit der betriebswirtschaftlichen Bewertungspraxis an den objektivierten Unternehmenswert - an den Wert eines Unternehmens ohne Bezug zu den individuellen Bewertungssubjekten. Sie übersehen daher eines: Der Wert ist nicht objektivierbar. Bewerten heißt, subjektorientierte1)) Erwartungen und Risikoeinschätzungen in Zahlen zu gießen. Im Zentrum muss das Bewertungssubjekt stehen. Nur das Bewertungssubjekt kann entscheiden, wie viel ihm das Bewertungsobjekt wert ist.

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Artikel-Nr.
RWZ 2003/96

19.12.2003
Heft 12/2003
Autor/in
Alexander Schiebel

Priv.-Doz. Mag. Dr. Alexander Schiebel ist Leiter der Abteilung „Betriebswirtschaft, ESG- und Bilanzierungsberatung“ im Österreichischen Raiffeisenverband, Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien und Mitglied des AFRAC und der Fachsenate für Unternehmensberichterstattung und für Banken der KSW.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.