Österreich verfügt aufgrund der Vorschriften des § 12 Abs 1 Z 9 KStG (Abzugsverbot für Zinsaufwand iZm Beteiligungserwerben im Konzern) sowie des § 12 Abs 1 Z 10 KStG (Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen- und Lizenzgebühren im Konzern) bereits über gezielte nationale Vorschriften zur Vermeidung von Base Erosion Profit Shifting (BEPS).
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