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EuGH: Bereitschaftszeit als Arbeitszeit?

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen betr die Entgeltansprüche von Feuerwehrleuten hält der EuGH ua fest, dass die Mitgliedstaaten für Dienste wie Feuerwehren zwar von einigen Regelungen der RL 2003/88/EG abweichen dürfen, nicht aber von den Begriffsbestimmungen des Art 2 der RL und damit nicht von den Definitionen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit". Ob die Feuerwehrleute nach nationalem Recht als AN anzusehen sind oder nicht (hier: freiwillige Feuerwehrleute), ist dabei nicht maßgeblich, weil der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der RL 2003/88/EG eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/111

19.03.2018
Heft 3/2018