Verpfändet der Kontoinhaber das Guthaben auf seinem Bankkonto zugunsten der Bank, um alle Forderungen der Bank gegen ihn zu besichern, und wird in der Folge gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf die Bank diese Sicherheit nach der RL 2002/47/EG [über Finanzsicherheiten] unter folgenden Voraussetzungen verwerten:
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