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EuGH-GA: Wegfall der Verbrauchereigenschaft?

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

In seinen Schlusssanträgen zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen äußert der Generalanwalt seine Ansicht, dass ein Kl nicht die Verbrauchereigenschaft verliert und sich somit auf den Verbrauchergerichtsstand berufen kann (hier: für eine datenschutzrechtliche Klage gegen Facebook), wenn er nach Nutzung des Angebots als Verbraucher (hier: seines privaten Facebook-Kontos) iZm der Durchsetzung seiner Ansprüche weitreichende Tätigkeiten aufgenommen hat, wie hier Veröffentlichungen, das Halten von Vorträgen, den Betrieb von Websites oder die Sammlung von Spenden. Dieser Verbraucher kann aber auf der Grundlage von Art 16 Abs 1 VO (EG) 44/2001 nicht gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen auch gleichgerichtete Ansprüche geltend machen, die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz an einem anderen Ort im gleichen Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat abgetreten wurden. Schlussanträge des Generalanwalts 14. 11. 2017, C-498/16, Schrems (zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH 20. 7. 2016, 6 Ob 23/16z siehe RdW 2016/602).

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Artikel-Nr.
RdW 2017/592

22.12.2017
Heft 12/2017