Einheitliche Leistungen unterliegen umsatzsteuerlich grundsätzlich einem einheitlichen Steuersatz. Dies gehe auch aus dem Urteil des EuGH in der Rs C-463/16, Stadion Amsterdam CV, eindeutig hervor. Der Beitrag stellt den der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Sachverhalt und die dazu ergangenen Erwägungen des EuGH kurz dar und analysiert, ob das Urteil hinsichtlich der in § 10 UStG vorgesehenen Durchbrechungen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung Folgen nach sich ziehen könnte.
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