Info aktuell / Wirtschaftsrecht / Judikatur / EuGH

EuGH: Urheberrechtsverletzung - materieller und immaterieller Schaden

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Hat der Rechtsinhaber tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten, schließt es schon der Wortlaut von Art 13 Abs 1 der RL 2004/48/EG (Unterabs 2 Buchst b iVm Unterabs 1) aus, den Schadenersatz ausschließlich auf Basis der Höhe der hypothetischen Gebühr zu berechnen. Die pauschale Berechnungsmethode des Art 13 Abs 1 Unterabs 2 Buchst b der RL 2004/48/EG ist den zuständigen Gerichten vielmehr nur "in geeigneten Fällen" erlaubt (vgl 26. Erwägungsgrund der RL); nur dann kann die Höhe des Schadenersatzes aus Kriterien wie zB den Gebühren abgeleitet werden, die üblicherweise für die Nutzung des Rechts des geistigen Eigentums zu entrichten sind. Etwaige immaterielle Schäden sind dabei aber nicht berücksichtigt und der Urheber kann daher zusätzlich auch den Ersatz eines etwaigen immateriellen Schadens fordern. Nur so kann der Rechtsinhaber nämlich einen vollständigen Ausgleich erlangen. EuGH 17. 3. 2016, C-99/15, Liffers; zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2016/173

18.04.2016
Heft 4/2016