In den Anwendungsbereich der VO (EG) 1346/2000 über Insolvenzverfahren [nunmehr VO (EU) 2015/848] fallen nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen.
Nicht in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts fällt eine Haftungsklage eines Alleinvertriebshändlers gegen den Übernehmer eines im Rahmen des Insolvenzverfahrens über den Hersteller erworbenen Geschäftsbereichs, mit der dem Übernehmer vorgeworfen wird, sich nun zu Unrecht als Alleinvertriebshändler darzustellen und die Kunden des eigentlichen Alleinvertriebshändlers abzuwerben. Denn obgleich ein Zusammenhang zwischen der Haftungsklage und dem Insolvenzverfahren nicht bestritten werden kann, scheint dieser Zusammenhang weder hinreichend unmittelbar noch hinreichend eng, um die VO (EG) 44/2001 auszuschließen und die VO (EG) 1346/2000 anzuwenden. EuGH 9. 11. 2017, C-641/16, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau; zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.
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