Art 11 Abs 1 Buchst b und Art 13 Abs 2 VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO 2012) stellen dem Geschädigten für seine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer einen eigenständigen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung.
Auf diesen Gerichtsstand kann sich eine natürliche Person jedoch nicht berufen, wenn sie (hier im Rahmen eines Kleinbetriebs) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Versicherungen als Zessionar ausübt, dem solche Forderungen vertraglich abgetreten worden sind. Aus dem Schutzzweck von Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 Buchst b VO (EU) 1215/2012 ergibt sich, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln dieser Bestimmungen nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die eines besonderer Schutzes (als schwächere Partei) nicht bedürfen. In den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors (wie hier), von denen keiner als der Schwächere angesehen werden kann, ist ein besonderer Schutz nicht gerechtfertigt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob ein solcher Gewerbetreibender (Kleinbetrieb) als "schwächere Partei" angesehen werden könnte, würde die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und liefe dem Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwider (vgl 15. Erwägungsgrund der Verordnung). EuGH 31. 1. 2018, C-106/17, Hofsoe; zu einem polnischem Vorabentscheidungsersuchen.
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