In aller Kürze

Europäischer Zahlungsbefehl - Kostenersatz nach Verfahrenseinstellung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Im Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls kann für den Fall, dass der Antragsgegner Einspruch erhebt, die Einstellung des Verfahrens begehrt werden. Im Zahlungsbefehl ist diese Angabe gem Art 12 Abs 2 EuMahnVO 1896/2006 nicht enthalten. In der Rs 60 R 80/17w vertrat das HG Wien die Auffassung, dass dem Antragsgegner im Fall der Verfahrenseinstellung für seinen Einspruch analog § 237 Abs 3 ZPO Prozesskostenersatz zusteht, weil dies mit der Zurücknahme einer Klage vergleichbar ist. Wenn der von einem Anwalt verfasste Einspruch auch Sachvorbringen und Beweisanträge enthält, sei er nach TP 3 A RATG zu honorieren.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/114

05.03.2019
Heft 4/2019