Wenn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Vereinbarung über eine Familienzeit
getroffen wurde, im Nachhinein sich aber herausstellt, dass mangels Vorliegens einer
der Voraussetzungen gemäß § 2 FamZeitbG die Auszahlung des Familienzeitbonus verweigert
wird, so stellt sich die Frage nach den versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen.
Nach Ansicht des Hauptverbands liegt in diesem Fall ein unbezahlter Urlaub vor. Der
Dienstnehmer hat weiters bei der Dauer von bis zu einem Monat die SV-Beiträge zur
Gänze selbst zu entrichten (§ 11 Abs 3 lit a ASVG iVm § 53 Abs 3 lit c ASVG). (
Quelle:
www.sv-beratung.at)
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