Literaturübersicht / Sachenrecht

Fasching, Anm zu wobl 2016/98.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 1 Ob 206/15y = Zak 2016/134, 73: Dass bei Starkregen Regenwasser über einen Straßengully aus dem überlasteten Gemeindekanalsystem austritt und auf ein Nachbargrundstück abfließt, kann als unmittelbare Zuleitung des Wassers durch die Gemeinde qualifiziert werden.

Die Autorin stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, hält aber die Begründung für falsch. Welche Kriterien für die Qualifikation als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB erfüllt sein müssen, sei umstritten. Nach der vorliegenden Entscheidung komme es nur auf den Kausalzusammenhang mit einer Veränderung des natürlichen Zustandes durch den Nachbarn an. Dies würde jedoch bedeuten, dass fast jede Einwirkung eine unmittelbare Zuleitung darstellt. Als zusätzliches Kriterium sei daher ein finales, auf die Einwirkung gerichtetes Verhalten des Nachbarn zu fordern. Diese Voraussetzung liege hier nur deshalb vor, weil der Gemeinde bekannt war, dass es schon mehrmals zu vergleichbaren Überflutungen gekommen ist, und sie dennoch keine Abhilfemaßnahmen setzte. Diese qualifizierte Unterlassung sei als finales, zielorientiertes Verhalten zu werten.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/719

27.10.2016
Heft 19/2016