In aller Kürze

Fehlende Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der Dienstgeber hat sich innerhalb von sechs Monaten für eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu entscheiden, sobald ein Dienstverhältnis besteht, das dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unterliegt. Kommt es innerhalb dieser Frist zu keinem Beitrittsvertrag mit einer BV-Kasse, ist der zuständige Krankenversicherungsträger verpflichtet, ein so genanntes "Zuweisungsverfahren" einzuleiten. Wie das Zuweisungsverfahren funktioniert, erläutert die NÖGKK in ihrem aktuellen Newsletter. ( Quelle: NÖDIS Nr 8/ 30. 5. 2018).

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Artikel-Nr.
ARD 6601/2/2018

07.06.2018
Heft 6601/2018