Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge, weswegen es grundsätzlich unbeachtlich sei, warum es zum Zahlungsverzug gekommen sei. Infolgedessen komme dem Fehlen der Bankverbindung im Abgabenbescheid (als ohnehin nicht verpflichtender Bestandteil des Bescheides) keine Bedeutung zu. Zudem könne sie vom Steuerpflichtigen ohnedies leicht auf der Homepage der jeweiligen Abgabenbehörde bzw telefonisch eruiert werden.
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