Anhand eines konkreten Beispiels, in dessen Mittelpunkt zunächst eine problematische Kündigung steht, zeigen die Autoren auf, welche praktischen Auswirkungen sich an eine mangelhafte Betriebsratsbildung knüpfen. Im Praxisfall kam es zu einer mangelhaften Konstituierung, da die Sitzung am Tag nach der Wahl nicht durch das an Lebensjahren älteste gewählte BR-Mitglied einberufen wurde. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer gesetzwidrigen Konstituierung des BR besteht noch keine. Nach Ansicht der Autoren führt die gesetzwidrige Konstituierung nicht zur Nichtigkeit derselben, sondern wird der Mangel wie bei einer fehlerhaft einberufenen regulären BR-Sitzung geheilt, wenn alle BR-Mitglieder bei der Sitzung tatsächlich anwesend sind. Sollte jedoch aufgrund der mangelhaften Einberufung auch nur ein Mitglied nicht zur Sitzung erscheinen, liege keine ordnungsgemäße Sitzung vor, sodass weder rechtsgültige Beschlüsse gefasst noch die Wahl des BR-Vorsitzenden rechtsgültig durchgeführt werden könne. Sollte es in der Folge innerhalb der Frist des § 66 ArbVG (6 Wochen nach der Durchführung der BR-Wahl) sowie der daran anschließenden Frist nach § 64 Abs 3 ArbVG (weitere 6 Wochen) nicht zu einer neuerlichen, diesmal rechtsgültigen Konstituierung kommen, erlöschen die Mandate und die BR-Wahl muss wiederholt werden.
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