Eine Finanzierungswirkung des IFB, der mit 31. 12. 2000 abgeschafft wurde, war bisher unmittelbar von der Steuerersparnis und mittelbar von der tatsächlichen Einbehaltung des steuerfrei gestellten Gewinnes abhängig.
Dem Budgetbegleitgesetz 2001 zufolge wird gem. dem neu eingefügten § 10b EStG der Investitionsfreibetrag gem. §§ 10 und 10a EStG abgeschafft. Begründet wird dies einerseits mit gesunkenen Inflationsraten und der daher entfallenden Notwendigkeit eines Inflationsausgleichs, andererseits mit der Tatsache, dass der IFB und die daraus resultierende Steuerersparnis ohnehin nicht mehr hoch ist1). Verglichen mit früheren 30 % IFB (gegenüber jetzigen 9 %) und den massiven Einschränkungen insb. im Bereich der unkörperlichen Wirtschaftsgüter ist die Steuerwirkung des IFB tatsächlich stark reduziert. Für eine Kapitalgesellschaft beläuft sie sich auf derzeit:
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