Buchhaltung und Bilanzierung

Firmenwert - Sonderfragen

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 203 Abs. 5 HGB normiert, dass als Firmenwert jener Unterschiedsbetrag angesetzt werden darf, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Firmenwertes ist planmäßig längstens auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen dieser Firmenwert voraussichtlich genutzt werden wird.

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Artikel-Nr.
RWZ 1998, 270

20.09.1998
Heft 9/1998
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.