Beziehungen zu verbundenen Unternehmen können sich aufgrund von marktunüblichen Konditionen von Beziehungen zu fremden Dritten unterscheiden. Vermögensgegenstände sowie Verbindlichkeiten, deren Wert möglicherweise durch solche Verflechtungen beeinflusst wurde, sind aus diesem Grund im Jahresabschluss gesondert auszuweisen. Im vorliegenden Beitrag erläutern wir, wann ein verbundenes Unternehmen vorliegt, wie Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in der Bilanz auszuweisen sind und welche Anhangsangaben in diesem Zusammenhang notwendig sind.
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