BMSVG: §§ 28, 29, 31 Abs 1 Z 3a
International Accounting Standard (IAS) 39
In den beiden finanzmarktrechtlichen Rahmenwerken des Pensionskassengesetzes (PKG) sowie des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) finden sich vor dem Hintergrund der (nicht zuletzt auch systemisch erforderlichen) langfristigen Stabilität der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zwingende Bewertungs- und Behaltevorschriften in Bezug auf näher definierte Finanzinstrumente, die aufgrund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden. Diese Vorschriften sind dem Vorbild des IAS 39 nachgebildet.1 Dementsprechend sehen § 23 Abs 1 Z 3 PKG sowie § 31 Abs 1 Z 3a BMSVG im - praktisch wortidentischen - Gleichklang vor, dass über ein von der Pensionskasse bzw von der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) als Daueranlage (HtM) gewidmetes Wertpapier vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und nach vorheriger (bescheidmäßiger) Bewilligung der FMA verfügt werden darf ("Entwidmung").2
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