Rechnungswesen

Freiwillig anwendbare Nachhaltigkeitskriterien rechtfertigen keine HTM-Entwidmung durch eine betriebliche Vorsorgekasse

Mag. Rainer Wolfbauer

BMSVG: §§ 28, 29, 31 Abs 1 Z 3a

International Accounting Standard (IAS) 39

In den beiden finanzmarktrechtlichen Rahmenwerken des Pensionskassengesetzes (PKG) sowie des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) finden sich vor dem Hintergrund der (nicht zuletzt auch systemisch erforderlichen) langfristigen Stabilität der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zwingende Bewertungs- und Behaltevorschriften in Bezug auf näher definierte Finanzinstrumente, die aufgrund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden. Diese Vorschriften sind dem Vorbild des IAS 39 nachgebildet.1 Dementsprechend sehen § 23 Abs 1 Z 3 PKG sowie § 31 Abs 1 Z 3a BMSVG im - praktisch wortidentischen - Gleichklang vor, dass über ein von der Pensionskasse bzw von der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) als Daueranlage (HtM) gewidmetes Wertpapier vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und nach vorheriger (bescheidmäßiger) Bewilligung der FMA verfügt werden darf ("Entwidmung").2

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Artikel-Nr.
RWZ 2023/4

27.01.2023
Heft 1/2023
Autor/in
Rainer Wolfbauer

Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).