Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Fünfjährige Funktionsperiode gilt nun für alle Betriebsräte - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

BGBl I 2017/35, ausgegeben am 29. 3. 2017

Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Mit BGBl I 2017/12 wurde im Geltungsbereich des ArbVG die Funktionsperiode für Betriebsräte auf 5 Jahre verlängert (für ab 2017 neu konstituierte Belegschaftsvertretungen) und die Bildungsfreistellung für Betriebsräte auf ein Höchstausmaß von 3 Wochen und 3 Arbeitstage ausgedehnt (siehe dazu ausführlich in ARD 6533/9/2017). Diese beiden Maßnahmen werden nun für die Betriebsräte (und Rechnungsprüfer) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie für die Personalvertretung der Post und Telekom Austria übernommen.

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Artikel-Nr.
ARD 6544/21/2017

13.04.2017
Heft 6544/2017