Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gerhartl, Gegenverrechnung im Arbeitsverhältnis, ecolex 2017, 1094

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Das kollektivvertraglich festgelegte Mindestentgelt ist - mangels abweichender Regelung im Kollektivvertrag - zwingend in Geld zu leisten und darf etwa nicht durch Sachleistungen erfüllt werden. Wofür der Arbeitnehmer sein Mindestentgelt einsetzt, ist jedoch ihm überlassen. So ist unstrittig, dass er damit auch Dienstleistungen oder Waren von seinem Arbeitgeber beziehen kann. Solche Vereinbarungen können auch dann nicht generell als ungültig angesehen werden, wenn diese mit dem Mindestentgelt bezahlt werden. Nimmt der Arbeitnehmer auf Dauer Leistungen des Arbeitgebers in Anspruch (zB Zeitungs- bzw Zeitschriftenabonnement, Lieferung von Bedarfsgegenständen), liegt es nahe, die Bezahlung der bezogenen Waren mit dem Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenzuverrechnen. Die Verrechnung mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt ist nach Gerhartl jedenfalls dann zulässig, wenn die vom Arbeitnehmer zu leistende Bezahlung dem Marktwert der erhaltenen Leistung entspricht und das Verhältnis zwischen Leistung und Bezahlung transparent ist. Für die Herstellung der Transparenz sei es dabei erforderlich, dass die Menge der vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Leistung in Bezug zur Höhe der Bezahlung gesetzt wird, was genaue Aufzeichnungen über die Konsumationen des Arbeitnehmers voraussetzt. Eine von der bezogenen Leistung unabhängige Verrechnung der Bezahlung in einer bestimmten Höhe sei hingegen unzulässig.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6579/22/2017

21.12.2017
Heft 6579/2017