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⇨ Fall 4: Antworten auf Spezialfragen zu Kundenveranstaltungen (Fortsetzung)
Vorbemerkungen des Chefredakteurs:
Zu den Themen Geschenke, Feiern und Veranstaltungen existieren in der Praxis zahlreiche unterschiedliche Sachverhalte.
Wie diese jeweils
a) | abrechnungstechnisch einzuordnen bzw |
b) | arbeits-, sozialversicherungs-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenrechtlich zu behandeln sind, |
ist nicht immer einfach zu beurteilen.
Mag. Alexandra Platzer ist Ihr "Dschungel-Guide". Sie ist Steuerberaterin mit den Schwerpunkten Personalverrechnung und Global Mobility.
Sie wird in jedem Heft je einen Praxisfall aufgreifen, praxisgerecht analysieren und Ihnen - auch mittels Beispielen - erläutern, wie dieser Fall arbeits-, sozialversicherungs-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenrechtlich korrekt abzurechnen ist.
Im aktuellen Praxisfall beantwortet sie die folgenden Spezialfragen zu Kundenveranstaltungen :
a) |
In PVP 2024/28 (April-Heft):
|
b) |
In diesem Heft:
|
Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag:
ASVG ... Allgemeines Sozialversicherungsgesetz//AUVA ... Allgemeine Unfallversicherungsanstalt//BFG ... Bundesfinanzgericht//BMF ... Bundesministerium für Finanzen//DB ... Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds//DG ... DienstgeberIn//DN ... DienstnehmerIn//DV ... Dienstverhältnis//DZ ... Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag//EStG ... Einkommensteuergesetz//FLAG ... Familienlastenausgleichsgesetz//idR ... in der Regel//KommSt ... Kommunalsteuer//KommStG ... Kommunalsteuergesetz//LG ... Landesgericht//LSt ... Lohnsteuer//LStR ... Lohnsteuerrichtlinien//OGH ... Oberster Gerichtshof//OLG ... Oberlandesgericht//PV ... Personalverrechnung//Rz ... Randziffer//SV ... Sozialversicherung//UV ... Unfallversicherung//VfGH ... Verfassungsgerichtshof//VwGH ... Verwaltungsgerichtshof
- | Am 2. Tag des Kundenevents findet wie geplant ein Schirennen für Kunden und DN der Ski & Outdoor GmbH statt. |
- | Die Kunden werden von den DN beraten, welche Produkte der Ski & Outdoor GmbH sie während des Rennens ausprobieren können. Findus und die anderen schibegeisterten DN, die sich für die Teilnahme an der Veranstaltung gemeldet haben, sind verpflichtet, am Schirennen teilzunehmen und Kunden zu betreuen. |
- | Das Schirennen findet auf einer Rennstrecke und mit professioneller Zeitnehmung statt. Vor dem Rennen erhalten die Kunden und DN in einem Workshop Tipps von einem Profi-Ski-Rennfahrer. Für den nächsten Tag ist eine Siegerehrung geplant. |
- | Findus möchte alle mit seiner besonders verwegenen Renntechnik beeindrucken. Sein Sprung auf der Buckelpiste in Superman-Pose geht leider schief. Er stürzt, überschlägt sich mehrmals und muss mit dem Rettungshubschrauber abtransportiert werden. |
Was meinen Sie?
a) | Handelt es sich um einen Arbeitsunfall? |
b) | Sollte Kunigunde - die Kreativdirektorin der Ski & Outdoor GmbH und Ansprechpartnerin vor Ort für alle Fragen und Probleme - den Unfall sicherheitshalber als Arbeitsunfall melden? |
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 175 Abs 1 ASVG ein Unfall, der sich im (1.) örtlichen, (2.) zeitlichen und (3.) ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit ereignet. Zusätzlich gelten bestimmte andere Unfallsituationen, wie zB Wegunfälle, als Arbeitsunfälle. Im Gegensatz zu Wegunfällen gibt es keine spezielle "Betriebsveranstaltungs-UV-Regelung" im ASVG. Die AUVA prüft, ob der DN die Handlung, die zu dem Unfall geführt hat, mit der Absicht gesetzt hat, seiner Erwerbstätigkeit nachzukommen (Kausalitätsprinzip).
Der Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit muss auch für einen objektiven Außenstehenden erkennbar sein.
Ob ein Sportunfall bei einer betrieblichen Veranstaltung ein Arbeitsunfall ist, ist anhand der folgenden 5 Prüfkriterien festzustellen:
Wenn die DN für die Teilnahme an der Veranstaltung Urlaub nehmen müssen, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Ist die Teilnahme an bestimmten Programmpunkten freiwillig, weil sie mit einem höheren als dem üblichen Risiko verbunden sind, besteht kein UV-Schutz.
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 27. 11. 2007, 10 ObS 113/07a, ARD 5864/6/2008, zu einem "Wildwasserfahrtenunfall" bei einem Betriebsausflug die folgenden für die Praxis interessanten Hinweise gegeben, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht:
a) | Nimmt die Mehrheit der Belegschaft samt Vorgesetzten anlässlich eines Betriebsausfluges an einer "Canyoning Tour für Einsteiger" unter fachkundiger Begleitung teil, steht der dabei von einer DN erlittene Unfall mit schweren Verletzungen unter UV-Schutz. |
b) | Ist die konkrete Raftingfahrt mit einem höheren als dem üblichen Risiko verbunden (zB hochwasserführender Fluss, keine fachkundige Begleitung dieser Raftingfahrt), besteht kein UV-Schutz. |
c) | Wenn DN während eines Betriebsausflugs zB freiwillig an einer Wildwasserfahrt teilnehmen können (Motiv: persönliche Abenteuerlust), aber nicht teilnehmen müssen, besteht laut OGH ebenfalls kein UV-Schutz. |
Kundenveranstaltungen, die der Produktpräsentation oder der Geschäftsanbahnung dienen, gelten als betrieblich. Ein Betriebsausflug, der der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls im Betrieb dient und an dem auch die Geschäftsleitung teilnimmt, gilt ebenfalls als betrieblich.
Nehmen an einer geselligen Veranstaltung ausschließlich Führungskräfte teil, besteht kein UV-Schutz: Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen oder - wenn das nicht möglich ist - allen DN einer Abteilung oder einer DN-Gruppe offensteht (OGH 18. 2. 2020, 10 ObS 13/20i, ARD 6700/13/2020).
Damit der UV-Schutz gegeben ist, ist zwingend notwendig, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung objektiv geeignet ist, die Verbundenheit der DN mit dem Unternehmen zu pflegen und zu vertiefen.
In den folgenden Fällen hat die Rechtsprechung festgehalten, dass keine UV-geschützte Veranstaltung vorliegt:
- | "Frei verfügbare" Nachmittage, die von den DN allein verbracht werden (OLG Wien 13. 4. 2000, 10 Rs 79/00, ARD 5355/30/2002), |
- | Gemeinsame Lokalbesuche des DG mit seinen im Betrieb tätigen Mitarbeitern nach Dienstschluss (LG Feldkirch 25. 9. 1995, 35 Cgs 97/95, ARD 4824/12/97), |
- | Ausflüge ohne gemeinsames Rahmenprogramm für die Teilnehmer (OLG Graz 30. 4. 1998, 8 Rs 8/98, ARD 5090/24/2000). |
- | Bleiben einige DN nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein idR nicht mehr unter UV-Schutz (OGH 3. 5. 2012, 10 ObS 56/12a, ARD 6239/6/2012). |
Veranstaltungen, die von einzelnen DN in Eigeninitiative organisiert werden, stehen nicht unter UV-Schutz (OGH 22. 10. 1991, 10 ObS 284/91; OGH 12. 2. 1991, 10 ObS 36/91). Wenn der DG nur einen Kostenzuschuss leistet, gilt die Veranstaltung nicht als betrieblich und steht nicht unter Versicherungsschutz.
Veranstaltungen mit Wettkampf-Charakter stehen generell nur dann unter Versicherungsschutz, wenn die Sportausübung zu den dienstvertraglichen DN-Pflichten gehört. Nehmen bspw Lehrer während eines Schulschikurses an einem Schirennen teil, das Teil der schulbezogenen Veranstaltung ist, besteht UV-Schutz (OGH 12. 11. 1991, 10 ObS 301/91).
Wettbewerbe zwischen mehreren Betriebsmannschaften sind hingegen nicht geschützt ⇨ siehe die folgenden 2 Judikaturbeispiele.
1. | Die Teilnahme von DN eines Unternehmens (hier: Seilbahn- und Liftbetreibergesellschaft), die dienstvertraglich hiezu nicht verpflichtet sind, an einem Tennisturnier mit Wettkampfcharakter steht nicht unter UV-Schutz, dieser kann auch nicht durch entsprechende DG-Weisung ausgeweitet werden (OGH 20. 10. 1998, 10 ObS 253/98y, ARD 4989/18/98). |
2. | Ein Fußballwettkampf einer Mannschaft aus Betriebsangehörigen steht auch dann nicht unter UV-Schutz, wenn das Spiel auf die Arbeitszeit angerechnet wurde (OGH 7. 5. 1996, 10 ObS 2086/96d, ARD 4779/30/96). |
- | Unfall in der Arbeitszeit: Ja. |
- | Verpflichtende Teilnahme an der Aktivität: Eher ja . Besonders schibegeisterte DN konnten sich freiwillig für die Teilnahme an der Veranstaltung melden, mussten dann aber an allen Programmpunkten teilnehmen und die ihnen zugeteilten Kunden betreuen. |
- | Betrieblicher Zweck: Ja . Die Ski & Outdoor GmbH stellt Outdoorbekleidung und Schiausrüstung her. Die Schiaktivitäten gemeinsam mit Kunden sind mit dem Unternehmenszweck verknüpft und dienen der Präsentation von Produkten. |
- | Vom DG organisiert, DG trägt einen wesentlichen Teil der Kosten: Ja . |
- | Wettkampf-Charakter oder Spaßrennen? Eigentlich hat der DG keine besondere Bestzeit von den DN verlangt. Es könnte argumentiert werden, dass es sich eigentlich nur um ein Spaß-Rennen gehandelt hat, bei dem keine sportlichen Spitzenleistungen gefordert waren. |
Das Fahrverhalten von Findus hatte mit seinem persönlichen Ehrgeiz zu tun. Durch Tipps von einem Profi-Rennschifahrer vor dem Rennen, die Zeitnehmung und die Preisverleihung hatte die Veranstaltung aber trotzdem eher Wettkampf-Charakter ⇨ spricht gegen einen UV-Schutz.
Das Risiko der Aktivität ging über den üblichen Rahmen hinaus. Schifahren und die Teilnahme an Schirennen gehören nicht zu den dienstvertraglichen Pflichten von Findus.
Voraussichtlich wird die AUVA den Unfall von Findus nicht als Arbeitsunfall einstufen: Die Rahmenbedingungen rund um dieses Schirennen haben zum "Rennfahren wie die Profis" angespornt und die Veranstaltung hatte dadurch eher einen Wettkampf-Charakter.
Die Aktivität war riskanter als allgemein bei Kundenveranstaltungen üblich. Auch dass sich die DN freiwillig für die Teilnahme an der Veranstaltung melden konnten, könnte die Beurteilung der AUVA beeinflussen.
- | Konsequenzen dieser Unfalleinstufung für Findus |
- | Wird der Unfall nicht als Arbeitsunfall eingestuft, hat Findus zwar Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, aber nicht auf die zusätzlichen UV-Leistungen. |
- | Liegt ein Arbeitsunfall vor, wird bei der Unfallheilbehandlung und den anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen mit allen geeigneten Mitteln versucht, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern. Bei geminderter Arbeitsfähigkeit stehen aufgrund eines Arbeitsunfalls Versehrtenrenten zu. |
- | Konsequenzen dieser Unfalleinstufung für die Ski & Outdoor GmbH |
- | Einstufung als Arbeitsunfall : Hat der DG den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt, kann Findus nur Ansprüche gegenüber der AUVA geltend machen, aber nicht gegenüber seinem DG (Dienstgeberhaftungsprivileg). Der DG ist aber gegenüber der SV zu einem Rückersatz der Kosten verpflichtet, wenn ein Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. |
- | Liegt kein Arbeitsunfall vor, gilt das Dienstgeberhaftungsprivileg nicht. |
Sind bei Betriebsveranstaltungen oder Kundenveranstaltungen sportliche Aktivitäten geplant, die riskanter sind als üblich, sollte eine private UV für die DN abgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn an einer geselligen Veranstaltung mit Sportprogramm nur Führungskräfte teilnehmen dürfen und daher keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt.
Gerade bei Sportunfällen bei betrieblichen Veranstaltungen ist die Einordnung als Arbeitsunfall nicht immer eindeutig.
Kunigunde sollte eine Unfallmeldung unter Vorbehalt an die AUVA durchführen. Das Online-Formular für die Unfallmeldung ist auf der AUVA-Homepage verfügbar: https://www.meine-uv.at/uvportal/views/public/dienstgeber/unfallmelden.xhtml
DG sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den DN getötet oder mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden, binnen 5 Tagen an die AUVA zu melden. Die Meldung ist auch dann verpflichtend, wenn das Krankenhaus den Unfall bereits gemeldet hat.
In Zweifelsfällen sollten DG eine AUVA-Meldung unter Vorbehalt vornehmen. Entsteht dem DN beim Bezug von Leistungen aus der UV ein Nachteil, weil der DG die Unfallmeldung unterlassen hat, haftet der DG.
Antworten auf Praktikerfragen rund um den Arbeitsunfall finden Sie auch in der Kurz-Serie (Juli bis Oktober 2015) von Mag. Tina Dangl in PVP 2015/49, PVP 2015/57, PVP 2015/66 und PVP 2015/73.
- | Die Marketing-Events der Ski & Outdoor GmbH sind legendär. Das Rahmenprogramm und die Unterbringung in einem Luxushotel in Kitzbühel lassen auch heuer keine Wünsche offen. | ||||
- | Die Superski-Verkaufs GmbH (DG und Kundin der Ski & Outdoor GmbH) legt fest, welche ihrer DN an der Veranstaltung ihres Lieferanten teilnehmen dürfen. Sie sollen bei der Veranstaltung die neuesten Produkte kennenlernen. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt in der Arbeitszeit. | ||||
- | Viktoria, Einkaufsleiterin bei der Superski-Verkaufs GmbH, freut sich schon darauf, die neueste Schiausrüstung auszuprobieren und im Workshop von Schi-Held Niki ihre Carving-Technik zu verbessern. | ||||
- |
Das PV-Team trübt Viktorias Vorfreude:
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Was meinen Sie?
a) | Muss bei Viktoria ein Vorteil aus dem DV berücksichtigt werden? |
b) | Wie ist Entgelt von dritter Seite in der PV abzurechnen? |
- | SV-Pflicht |
Geld- und Sachbezüge, die der DN aufgrund des DV von einem Dritten erhält, zählen zum sv-pflichtigen Entgelt (§ 49 Abs 1 ASVG), wenn
- | ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des DN und der Zuwendung besteht (inhaltliche oder zeitliche Verschränkung) und |
- | die Gewährung dieser Bezüge auch DG-Interessen fördert. |
- | Lohnsteuerpflicht |
Nach § 78 Abs 1 EStG unterliegt Entgelt von dritter Seite einem LSt-Abzug durch den DG, wenn der DG weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. Die Finanzverwaltung nimmt laut Rz 1194a LStR an, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn
- | die Tätigkeit des DN im Auftrag oder Interesse des DG erfolgt, |
- | die Tätigkeit (teilweise) in der Arbeitszeit ausgeübt wird und mit der Haupttätigkeit des DN für den DG zusammenhängt, |
- | der DG und der Dritte im Konzern verbundene Unternehmen sind oder enge vertragliche, gesellschaftliche oder personelle Verflechtungen zwischen den Unternehmen gegeben sind. |
Liegt keine Verpflichtung zum LSt-Abzug vor, ist Entgelt von dritter Seite in der Veranlagung des DN zu versteuern, zB bei Bonusmeilen, die aufgrund eines Vielfliegerprogramms gewährt werden.
Bei Bonusmeilen und ähnlichen Kundenbindungsprogrammen besteht auch deshalb keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug, weil der DG überwachen müsste, wann und ob der DN die Bonusmeilen einlöst und ob die eingelösten Bonusmeilen bei privaten oder beruflichen Flügen gesammelt wurden. Der Aufwand für die Beschaffung dieser Daten ist für den nur zum Abzug der Steuer verpflichteten DG unverhältnismäßig (VwGH 29. 4. 2010, 2007/15/0293, ARD 6054/12/2010; VfGH 15. 3. 2000, G 141/99, ARD 5116/21/2000).
Die für die Praxis sehr interessante Kernaussage des VfGH lautet (Hervorhebungen und Anmerkungen durch die Autorin): ... eine Regelung, die dem Haftenden (Anm: = Dienstgeber erheblichen Aufwand für die Beschaffung der für eine ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten abverlange, [ist] nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt ...
- | DB-Pflicht und DZ-Pflicht |
Die Bestimmungen über den Lohnsteuerabzug werden sinngemäß auf den DB angewendet (§ 43 Abs 2 FLAG). Ergibt der Lohnsteuerpflicht-Check, dass die Voraussetzungen für LSt-pflichtiges Entgelt von dritter Seite erfüllt sind ⇨ dann besteht auch DB- und DZ-Plicht (VwGH 26. 9. 2024, Ra 2023/15/0113; ARD 6923/10/2024).
- | Kommunalsteuerpflicht |
Die BMF KommSt-Info vom 26. 1. 2023 enthält in Rz 58 noch den Hinweis, dass Entgelt von dritter Seite nicht der KommSt-Pflicht unterliegt, wenn es nicht auf Veranlassung des DG gewährt wird ⇨ Diese Aussage wurde noch nicht an die aktuelle VwGH Rechtsprechung zur DB-Pflicht von Entgelt von dritter Seite angepasst. Sie wird voraussichtlich geändert werden.
Vom Gesetzgeber war beabsichtigt, dass DB und KommSt weitgehend die gleiche Bemessungsgrundlage haben.
Im Steuerreformgesetz 1993, mit dem die KommSt neu eingeführt wurde, ist eine gezielte Angleichung der Bemessungsgrundlagen erfolgt (siehe Aussagen in den Gesetzesmaterialien ErlRV 1237 BlgNR XVIII GP 81).
Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass die KommSt-Bemessungsgrundlage und die DB-Bemessungsgrundlage ident sein sollen (VwGH 1. 9. 2015, Ro 2014/15/0029, ARD 6479/15/2015).
ME besteht daher auch KommSt-Pflicht, wenn die Voraussetzungen für LSt-pflichtiges Entgelt von dritter Seite erfüllt sind.
- | Jahressechstel |
Entgelt von dritter Seite erhöht nach Ansicht des BMF das Jahressechstel nicht, auch dann nicht, wenn es sich um laufende Bezüge handelt (Rz 1194a LStR).
Nach der Judikatur liegt nur dann kein Vorteil aus dem DV vor, wenn eine Zuwendung ...
- | ausschließlich im eigenbetrieblichen DG-Interesse ist und |
- | das DN-Eigeninteresse vernachlässigt werden kann (zB VwGH 21. 4. 2016, 013/15/0259). |
Aufgrund des angebotenen Freizeitprogramms und des luxuriösen Rahmens besteht ein relevantes Eigeninteresse von Viktoria an der Veranstaltung.
- | Lohnsteuer und Sozialversicherung |
Die Voraussetzungen für LSt- und sv-pflichtiges Entgelt von dritter Seite sind erfüllt:
- | Die Ski & Outdoor GmbH ist ein Vertragspartner des DG. Viktoria darf nur deswegen an der Veranstaltung teilnehmen, weil sie DN der Superski-Verkaufs GmbH ist. Der Vorteil hat die Wurzel im DV. |
- | Die Superski-Verkaufs GmbH legt fest, welche ihrer DN an der Incentive-Veranstaltung teilnehmen dürfen. Die Teilnahme erfolgt in der Arbeitszeit. Der DG weiß daher, welche DN den Vorteil aus der Teilnahme an der Veranstaltung erhalten. |
- | Die DN nehmen im DG-Auftrag und im DG-Interesse an der Veranstaltung teil. Einerseits lernen sie die Produkte des Lieferanten bei der Veranstaltung kennen. Andererseits hat die Teilnahme an der legendären Veranstaltung aufgrund des exklusiven Rahmens und Programms einen gewissen Belohnungscharakter. |
- | DB, DZ und Kommunalsteuer |
Die Bestimmungen über den Lohnsteuerabzug werden sinngemäß auf den DB angewendet (§ 43 Abs 2 FLAG). Die KommSt-Bemessungsgrundlage und die DB-Bemessungsgrundlage sind mE ident. Die Voraussetzungen für LSt-pflichtiges Entgelt von dritter Seite sind erfüllt ⇨ es besteht daher DB, DZ und KommSt-Plicht (VwGH 26. 9. 2024, Ra 2023/15/0113; ARD 6923/10/2024).
Viktorias Einwand, dass die Veranstaltungskosten nicht bekannt sind, befreit nicht von der Verpflichtung zum LSt-Abzug und nicht von der DB-, DZ- und KommSt-Pflicht.
Im Unterschied zur Einlösung von Bonusmeilen verursacht es keinen unverhältnismäßigen Aufwand, die für den LSt-Abzug erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Die Superski-Verkaufs GmbH kann ihren Vertragspartner, die Ski & Outdoor GmbH auffordern, die für die Abrechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- | Zusammenfassende Abgabenübersicht betreffend Viktoria |
Lohnsteuerabzug | Ja , da der DG weiß oder wissen muss, dass die DN den Sachbezug erhalten. |
DB und DZ-Pflicht | Ja , da das Entgelt von dritter Seite dem Lohnsteuerabzug unterliegt (VwGH 26. 9. 2024, Ra 2023/15/0113). |
KommSt-Pflicht | ME ja , da die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer weitgehend der Bemessungsgrundlage für den DB entspricht. |
SV-Pflicht | Ja , da ein Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht und die Gewährung die DG-Interessen fördert. |
BV-Pflicht | Ja , da SV-Pflicht. |
Die PVP-Serie zu Fragen rund um Geschenke, Feiern, Veranstaltungen wird mit der Analyse der folgenden Praxisfälle fortgesetzt:
1. | Findus lädt DN, die neu im Unternehmen zu arbeiten begonnen haben, zu einem gemeinsamen Essen in einem Lokal ein. Liegt ein abgabenfreies Arbeitsessen vor? |
2. | Das Unternehmen veranstaltet ein Event für Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen, damit diese das Unternehmen kennenlernen und sich um eine Stelle bewerben können. Ist abgabenrechtlich etwas zu beachten? |
3. | Auch Ihre Praxisfälle sind gefragt. Haben Sie rätselhafte Fälle rund um Geschenke, Feiern und Veranstaltungen, die für die Leserinnen und Leser der PVP interessant sein könnten, schicken Sie bitte ein Mail an pvp@lexisnexis.at. |