Ein Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der für die gewerberechtlichen Belange verantwortlich ist. In der Praxis taucht oftmals die Frage auf, ob ein solcher gewerberechtlicher Geschäftsführer im Arbeiterstatus geführt werden kann.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich (§ 39 Gewerbeordnung). Er benötigt den entsprechenden Befähigungsnachweis, soweit für das jeweilige Gewerbe ein solcher vorgesehen ist.
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