Artikelrundschau März 2017 - Teil 2 / Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, Vereine

Gewinnausschüttung mit Übernahme der Kapitalertragsteuer: Ist die Vorschreibung von 37,93 % KESt gesetzeskonform? (Hendl/Pülzl, SWK 8/2017, S. 471)

Bearbeiter: Mag. Franz Proksch / Dr. Erik Tajalli

Übernehme der Abzugsverpflichtete oder ein Dritter anfallende Kapitalertragsteuern, würden diese KESt-Beträge dem Steuerschuldner (= Empfänger der Kapitalerträge) als zusätzliche Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zugerechnet. Die KESt sei nach der Praxis der Finanzverwaltung im Fall von Gewinnausschüttungen mit 37,93 % des ausbezahlten oder gutgeschriebenen Kapitalertrags zu bemessen. Die Autoren untersuchen die Gesetzeskonformität dieser Verwaltungspraxis im Licht der neuen Rechtslage.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2017/391

01.06.2017
Heft 10/2017