Übernehme der Abzugsverpflichtete oder ein Dritter anfallende Kapitalertragsteuern, würden diese KESt-Beträge dem Steuerschuldner (= Empfänger der Kapitalerträge) als zusätzliche Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zugerechnet. Die KESt sei nach der Praxis der Finanzverwaltung im Fall von Gewinnausschüttungen mit 37,93 % des ausbezahlten oder gutgeschriebenen Kapitalertrags zu bemessen. Die Autoren untersuchen die Gesetzeskonformität dieser Verwaltungspraxis im Licht der neuen Rechtslage.
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