Die Abgrenzung von Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb hat nicht nur für die steuerliche Erfolgsermittlungsmethode Bedeutung, sie beeinflußt auch die steuerliche Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Personengesellschaft mit deren Gesellschaftern.
Geschäftsgegenstand einer KEG ist die Verwaltung von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren. Gesellschafter der KEG sind die natürlichen Personen A und B zu je 50 %, die ihre KEG-Anteile im Privatvermögen halten. Aus den Veranlagungen erzielt die KEG Erträge in Höhe von 100. Der Gewinn der KEG ist den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Welchen handels- und steuerrechtlichen Gewinn erzielt die KEG bzw. erzielen die einzelnen Gesellschafter, wenn A der KEG ein Darlehen zur Anschaffung der Wertpapiere gewährt hat, für das bei der KEG Zinsen in Höhe von 75 anfielen, wenn die KEG
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