Minderheitsgesellschafter einer GmbH, die nicht Geschäftsführer sind und auch sonst keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, sind jedenfalls Verbraucher im Sinne des KSchG. Offen bleibt weiterhin, ab welchem Beteiligungsausmaß ein (in die Geschäftsführung involvierter) Gesellschafter die Verbrauchereigenschaft verliert.
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