Revision und Kontrolle

GmbH/AG & Co KG: Abschluss Prüfungsvertrag mit dem Abschlussprüfer

Mag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas Wenger

§ 270 Abs 1 UGB beruft den Aufsichtsrat zum Abschluss des Prüfungsvertrages mit dem Abschlussprüfer.1 Nur dann, wenn kein Aufsichtsrat besteht, sind die gesetzlichen Vertreter (Leitungsorgan) zuständig. Die Bestimmungen zur Abschlussprüfung sind auch auf die verdeckte Kapitalgesellschaft, also insb auf als GmbH & Co KG oder als AG & Co KG (oder auch als OG ohne natürliche Person als Vollhafter) organisierte Personengesellschaften,2 anzuwenden.3 § 270 UGB enthält keine Sonderbestimmung zur Vertretung der GmbH/AG & Co KG beim Abschluss des Prüfungsvertrages. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob bei der verdeckten Kapitalgesellschaft ein bei der Komplementärin eingerichteter Aufsichtsrat oder das Leitungsorgan der Komplementärin zum Abschluss des Prüfungsvertrages betreffend die GmbH/AG & Co KG (Personengesellschaft) berufen ist, und erörtert weiters die Frage, ob das allfällige Einschreiten des "falschen" (unzuständigen) Organs beim Abschluss des Prüfungsvertrages die Gültigkeit der Abschlussprüfung berührt.

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Artikel-Nr.
RWZ 2024/28

31.05.2024
Heft 5/2024
Autor/in
Thomas Wenger

Mag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas Wenger ist Rechtsanwalt und seit 1994 Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Umgründungen und Mergers & Acquisitions. Er ist seit 1999 Mitherausgeber der Zeitschrift RWZ Recht, Rechnungswesen und Autor zahlreicher Publikationen, vor allem auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts.