Mit dem Erlass vom 12. 6. 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 ("Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassungen"; kurz: AÜ-Erlass) setzt die Finanz die beiden bahnbrechenden VwGH-Erkenntnisse vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031 bzw vom 31. 7. 2013, 2010/13/0003 um. Bei der internationalen (Konzern-)Arbeitskräfteüberlassung ist nicht mehr der Arbeitskräfteüberlasser (= zivilrechtlicher Arbeitgeber), sondern der Beschäftiger (= wirtschaftlicher Arbeitgeber) regelmäßig der Arbeitgeber iSd Doppelbesteuerungsabkommens.
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