Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2020 unverändert 12.600 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde.
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