Info aktuell / Finanzverwaltung

Grenzwert für Pensionsabfindungen - 2020 keine Anpassung

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2020 unverändert 12.600 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2019/713

15.11.2019
Heft 21/2019