Durch das StRefG 2015/2016 seien die Regelungen zur Grunderwerbsteuer dem Grunde und der Höhe nach (erneut) massiv verändert worden. In Zusammenhang mit unentgeltlichen und teilentgeltlichen Betriebsübertragungen stelle sich ab 1. 1. 2016 die Frage, wie der Freibetrag gem § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG korrekt zu berücksichtigen sei.
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