Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Grillberger, Unzulässige Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates, wbl 2017/205,650

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

In der Entscheidung OGH 24. 5. 2017, 9 ObA 153/16i (= ARD 6556/8/2017) wurde ausgesprochen, dass eine kollektivvertragliche Regelung, nach der Kündigungen älterer Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nur rechtswirksam sein sollen, wenn zuvor ein Sozialplan erstellt wurde, eine grundsätzlich zulässige Inhaltsnorm sei. Sie bewirke aber mittelbar eine unzulässige Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates und sei deshalb rechtsunwirksam. Grillberger stimmt dem OGH im Wesentlichen zu, insbesondere in der Aussage, dass der kollektivvertragliche Kündigungsschutz nicht zur Gänze entfallen, sondern ohne erweiterte Mitwirkung des Betriebsratses aufrecht bleiben soll. Hinsichtlich der vom OGH offen gelassenen Frage, was das konkret bedeutet, spreche viel dafür, dass betriebsbedingte Kündigungen von älteren Arbeitnehmern nur in solchen Fällen möglich sein sollen, in denen es um betriebliche Änderungen geht, die die Voraussetzungen für einen Sozialplan erfüllen. Es müsse sich also zB um die Schließung oder Einschränkung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen oder um den Zusammenschluss mit anderen Betrieben handeln, von dem alle oder erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind. Zu überlegen sei ferner, ob nicht den Arbeitgeber eine Pflicht treffen soll, in solchen Fällen den zu kündigenden Arbeitnehmern ein Angebot zur Milderung der Kündigungsfolgen zu unterbreiten, entspreche dies doch dem von den KV-Partnern verfolgten Zweck der Regelung über den Schutz bei betriebsbedingten Kündigungen.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6592/17/2018

29.03.2018
Heft 6592/2018